I. Name und Sitz des Vereins

Art. 1 - Name
Unter dem Namen "pro Flugplatz Meiringen" besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB (Zivilgesetzbuch)

Art. 2 - Sitz
Der Sitz des Verein ist Meiringen

Art. 3 - Zweck
Der Verein "pro Flugplatz Meiringen" setzt sich für den Weiterbestand des Militärflugplatzes Meiringen in seiner heutigen Nutzung ein und will Arbeits- und Ausbildungsplätze langfristig sicherstellen.

Er fördert die Zusammenarbeit zwischen den Verantwortlichen des Militärflugplatzes Meiringen, den Behörden und der umliegenden Tourismusorganisationen.

II. Allgemeines

Art. 4 - Neutralität

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral

Art. 5 - Handelsregister
Der Vorstand kann den Verin im Handelsregister eintragen lassen

III. Organisation

Art. 6 - Organe
Die Organe des Vereins sind:
6.1. die Vereinsversammlung
6.2. der Vorstand
6.3 die Revisionsstelle

6.1. Vereinsversammlung
Der Vereinsversammlung stehen als oberstes Organ alle Geschäfte zu, die ihr durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind. Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen.
Die Einladung erfolgt durch Mitteilung an alle Vereinsmitglieder mindestens zehn Tage im voraus.

Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stellvertretung ist ausgeschlosse.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse können nur zu traktandierten Geschäften gefasst werden. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.

6.2. Vorstand
Dem Vorstand obliegen Geschäftsführung und Vertretung des Vereins. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern: und konstituiert sich selber (Präsident und mindestens 6 Mitglieder).
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6.3. Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus einem Revisor, der nicht Vereinsmitglied sein muss. Er prüft die Jahresrechnung und erstellt zu Handen der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich.

Art. 7 - Mitgliedschaft
7.1. Als Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich rechtliche Körperschaften aufgenommen werden.

7.2. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt.

7.3. Über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand ohne Angaben von Gründen.

V. Finanzen

Art. 8 - Mitgliederbeitrag

8.1. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Vereinsversammlung festgesetzt.

8.2. Der Mitgliederbeitrag beträgt pro Jahr Fr. 10.--.
Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

8.3.
Der Verein kann Gönner- und freiwillige Spendenbeiträge entgegennehmen.

Art. 9 - Entschädigungen und Spesen
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich und ohne Spesenersatz.

Art. 10 - Haftung
Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen;
jegliche Haftung seitens der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 11 - Auflösung

Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen, sofern zwei Drittel der Anwesenden zustimmt. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet in diesem Fall die Vereinsversammlung.

Art. 12 - Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25.Oktober 2007 genehmigt und treten ab sofort in Kraft.

Brienz, 25. Oktober 2007